
Digitale Barrierefreiheit
UX Design für alle. Exklusiv. Inklusiv.
Gesetzliche Anforderungen einfach erklärt.
Digitale Barrierefreiheit ist längst kein ‚Nice-to-have‘ mehr – sie wird zur Pflicht. Ab dem 28. Juni 2025 verpflichtet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) viele Unternehmen zur Umsetzung barrierefreier digitaler Produkte und Services.
Dieses Gesetz, mit dem Deutschland die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) umsetzt, soll allen Menschen eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe an digitalen Angeboten ermöglichen. Auch für B2B- und B2C-Unternehmen bedeutet dies konkrete Pflichten – aber auch Chancen, z.B. durch mehr Reichweite und bessere Usability.
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Das BFSG ist ein deutsches Gesetz, das die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in nationales Recht überführt. Es verpflichtet private Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten, um Menschen mit Behinderungen eine gleichwertige Nutzung zu ermöglichen.
Dabei geht es insbesondere um digitale Angebote (Websites, Apps, Software) und technische Verbraucherprodukte, die von der breiten Öffentlichkeit genutzt werden.
Ziel des Gesetzes ist es, bestehende Barrieren abzubauen und die gesellschaftliche Inklusion zu fördern. Millionen von Menschen mit visuellen, auditiven, motorischen oder kognitiven Einschränkungen sind auf zugängliche digitale Angebote angewiesen.
Einheitliche Anforderungen innerhalb der EU schaffen zudem klare Standards, stärken den Binnenmarkt und fördern Innovationen im Bereich Digitale Barrierefreiheit. Während bisher vor allem öffentliche Stellen (über die BITV 2.0 Verordnung) zur Web-Barrierefreiheit verpflichtet waren, weitet das BFSG diese Pflicht nun auch auf große Teile der Privatwirtschaft aus.
Frist verpasst? Keine Panik.
Seit dem 28. Juni 2025 ist digitale Barrierefreiheit Pflicht – für Websites, Plattformen und Apps.
In unserem 30-minütigen Live-Webinar inkl. Q&A am 8. Juli 2025 um 14:00 Uhr zeigen wir, was jetzt wirklich wichtig ist – und wie Sie auch nach dem Stichtag effektiv starten, rechtlich sicher handeln und Ihre UX nachhaltig verbessern.
Grundsätzlich fallen alle Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Verbraucher unter das BFSG. Das Gesetz adressiert fünf Arten von Wirtschaftsakteuren: Hersteller, Importeure, Händler, Bevollmächtigte und Dienstleistungserbringer.
Praktisch bedeutet dies: Sowohl Produzenten und Vertreiber der betroffenen Geräte als auch Betreiber digitaler Services müssen die neuen Vorgaben erfüllen. Auch B2B-Unternehmen können betroffen sein, etwa wenn sie Software oder Plattformen bereitstellen, die in Kundenlösungen für Verbraucher eingebunden sind.
Telekommunikationsdienste (z. B. Telefonie, SMS, Messenger-Dienste)
Online-Kommunikationsdienste (z. B. E-Mail, Chat)
Personenverkehrsdienste – digitale Elemente im Passagierverkehr (Websites, Apps, E-Ticketing für z. B. Bahn- oder Flugbuchungen)
Bankdienstleistungen (Online-Banking, Bank-Apps, Bezahlsysteme)
E-Book-Dienste (Vertriebsplattformen für E-Books, Lese-Apps)
E-Commerce-Dienstleistungen (Online-Shops, Shopping-Apps, Online-Terminbuchungen etc.)
Computerhardware und Betriebssysteme (z. B. PCs, Notebooks, Tablets mit ihrem Betriebssystem)
Telekommunikations-Endgeräte (z. B. Smartphones, Festnetztelefone)
Interaktive Verbraucherendgeräte mit Internetzugang (z. B. Smart-TVs, Streaming-Geräte)
Selbstbedienungsterminals (z. B. Geldautomaten, Fahrkarten- und Check-in-Automaten)
E-Book-Lesegeräte (z. B. E-Reader für digitale Bücher)
Wichtig: E-Commerce wird nahezu vollständig vom BFSG erfasst. Praktisch jeder Online-Shop oder jede Buchungsplattform für Verbraucher muss barrierefrei gestaltet sein. Nicht erfasst sind hingegen rein informierende Webangebote ohne Transaktionsmöglichkeit (z. B. Blogs oder Unternehmens-Websites ohne Shop), da dort kein Produktverkauf oder keine Dienstleistungsbuchung stattfindet.
Kleinstunternehmen (weniger als 10 Beschäftigte und ≤ 2 Mio. € Jahresumsatz bzw. Bilanzsumme) sind von den BFSG-Pflichten befreit, sofern sie nur Dienstleistungen erbringen. Ein kleines Startup, das ausschließlich einen Verbraucher-Webservice anbietet, fällt also nicht unter das Gesetz.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte in den Verkehr bringen, sind nicht ausgenommen – hier gelten die Anforderungen ebenfalls (mit erleichterten Dokumentationspflichten).
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt zum 28. Juni 2025 in Kraft. Ab diesem Stichtag müssen alle neuen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei sein, d. h. Angebote, die ab dann auf den Markt kommen, müssen die Anforderungen erfüllen.
5 Jahre Übergangsfrist (bis 28. Juni 2030): Für Dienstleistungen, die auf bereits vor dem Stichtag genutzten Systemen oder Produkten basieren. (Beispiel: Eine bereits 2024 eingeführte Software-as-a-Service Plattform muss bis 2030 nachgerüstet werden.)
15 Jahre Übergangsfrist (bis 28. Juni 2040): Für bereits im Einsatz befindliche Selbstbedienungsterminals (z. B. ältere Geldautomaten oder Ticketautomaten).
Für alle neuen Websites, Apps, Geräte etc. gilt jedoch 2025 als harte Deadline. Unternehmen sollten frühzeitig mit der Umsetzung beginnen. Online-Händler sollten bis Juni 2025 alle Anforderungen umgesetzt haben, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden.
Verstöße gegen das BFSG können teure Konsequenzen haben. Die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer dürfen den Vertrieb nicht-konformer Produkte untersagen oder Bußgelder von bis zu 100.000 € verhängen. Auch Mitbewerber können auf Grundlage des Wettbewerbsrechts abmahnen, und Verbände sind berechtigt, Verstöße anzuzeigen. Kurz: Ab dem Stichtag ist mit einer strikten Durchsetzung der neuen Vorgaben zu rechnen.
Wann gilt ein digitales Angebot als „barrierefrei“? – Das BFSG definiert Barrierefreiheit grob als Zugänglichkeit und Nutzbarkeit „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe“ für Menschen mit Behinderungen.
Die EU-Richtlinie 2019/882 und das BFSG orientieren sich an bestehenden Normen. Eine harmonisierte europäische Norm EN 301 549 legt detailliert fest, welche technischen Anforderungen Produkte und Dienstleistungen erfüllen müssen – von Websites und Apps bis zu Bankautomaten und Fahrkartenautomaten.
Diese Norm wiederum basiert in weiten Teilen auf den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Die vollständigen Kriterien sind in der BFSG-Rechtsverordnung aufgeführt. Für die Praxis bedeutet dies: WCAG 2.1 (Level AA) ist der Maßstab für Websites, Webshops und Apps. Darüber hinaus gelten weitere Anforderungen für Hardware, Dokumente und Software, die über WCAG allein hinausgehen – diese sind durch EN 301 549 abgedeckt.
Im Kern lassen sich die digitalen Barrierefreiheitskriterien in vier Prinzipien einteilen: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
Textalternativen: Alle nicht-textuellen Inhalte müssen mit aussagekräftigen Alt-Texten oder Beschreibungen versehen werden.
Farben & Kontraste: Informationen dürfen nicht ausschließlich über Farbe kommuniziert werden. Kontrast: mind. 4,5:1.
Tastaturzugänglichkeit: Alle Elemente müssen ohne Maus nutzbar sein.
Ausreichend Zeit: Keine automatischen Weiterleitungen oder kurze Time-outs.
Klare Navigation: Konsistente, logische Struktur. Fokus-Reihenfolge muss stimmen.
Einfache Sprache: Klare, verständliche Formulierungen, keine Schachtelsätze.
Fehlerfeedback: Klare Hinweise bei Eingabefehlern mit Lösungsvorschlägen.
Kompatibilität: Inhalte müssen mit Hilfstechnologien funktionieren.
Sauberer Code: Standardkonformer HTML/CSS-Code, validierbar.
Rechtssicherheit: Erfüllung gesetzlicher Vorgaben, Vermeidung von Bußgeldern.
Erweiterung der Zielgruppe: Zugang für mehr Menschen (inkl. Senioren, Menschen mit Behinderungen).
Verbesserte Benutzererfahrung (UX): Intuitive Bedienung, höhere Conversion-Rates.
Image & Kundenbindung: Soziales Engagement zeigen, Vertrauen aufbauen.
Die Umsetzung mag komplex wirken – doch mit dem richtigen Partner gelingt sie Schritt für Schritt. Consulteer unterstützt Sie mit einem bewährten Ansatz:
1. Kontext-Beratung & Kick-off-Workshop: Statusanalyse und erste Schritte.
2. Analyse & Maßnahmenplan: Barrierefreiheits-Audit, WCAG-Tests, konkrete Handlungsempfehlungen.
3. Umsetzung: Optimierung von Design, Code, UI/UX und Konformität.
Tipp: Sind Sie unsicher, ob Ihre Angebote betroffen sind? Wir beraten Sie gerne.